Klasse A: leistungbeschränkte Krafträder
Die Motorradklasse A gibt es für die 18- bis 24jährigen zuerst nur »beschränkt«. Damit meint man die Leistungsbeschränkung der Maschine, welche nicht zu viel Motorkraft oder zu wenig Gewicht haben darf. Nach zwei Jahren entfällt die Beschränkung.
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse A setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Die Fahrerlaubnis der Klasse A berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Nennleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg. Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben. |
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Befristung: |
Die Klasse A ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Klasse A schließt die Klassen A1 und M ein. |
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Sonstiges: |
Wer zum Zeitpunkt der Aushändigung dieser Fahrerlaubnis das 25. Lebensjahr vollendet hat und auf einer entsprechend schweren Maschine ausgebildet und geprüft worden ist, erhält die Klasse A sofort ohne die Beschränkung. |
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Sonderfahrten Klasse A |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Ersterwerb |
5 |
4 |
3 |
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bei Erweiterung von Klasse A1 |
3 |
2 |
1 |
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Dauer der Fahrprüfung |
60 Minuten |
Klasse A: leistungsunbeschränkte Krafträder
Die Klasse A gibt es in zwei Abstufungen. Mit der Klasse A unbeschränkt darf man »offene« Motorräder fahren; die Motorleistung und das Leistungsgewicht (kg pro Kilowatt) der Maschine spielen dabei keine Rolle mehr. Die Klasse A unbeschränkt erhält man völlig automatisch und ohne Änderung des Führerscheins, nachdem man zwei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse A beschränkt ist.
Wer 25 Jahre oder älter ist, darf jedoch — ohne den Umweg über die leistungsbeschränkte Klasse A gehen zu müssen — gleich die Ausbildung und Prüfung in der unbeschränkten Klasse A ablegen (so genannter »Direkteinstieg«).
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Mindestalter: |
für den Direkteinstieg 25 Jahre;
ansonsten 2 Jahre nach Erhalt der Klasse A beschränkt |
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Voraussetzungen: |
Die Klasse A unbeschränkt setzt den 2-jährigen Vorbesitz der Klasse A beschränkt voraus. Die Klasse A beschränkt wird nach 2 Jahren automatisch zur Klasse A unbeschränkt (dazu ist weder ein Antrag noch eine weitere Ausbildung oder Prüfung nötig).
Ausnahme: Mit mindestens 25 Jahren kann die Fahrerlaubnis Klasse A unbeschränkt erworben werden, ohne vorher die Klasse A beschränkt zu besitzen (Direkteinstieg). Voraussetzungen: Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der unbeschränkten Leistungsklasse; die Fahrprüfung kann einen Monat vor Erreichen des 25. Lebensjahres abgelegt werden; die Fahrerlaubnis wird jedoch erst ab dem 25. Geburtstag ausgehändigt. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. |
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Befristung: |
Die Klasse A unbeschränkt ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Wer die Klasse A unbeschränkt besitzt, besitzt automatisch auch die Klassen A1 und M. |
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Sonstiges: |
Zwei Jahre nach Aushändigung der Fahrerlaubnisklasse A beschränkt erfolgt automatisch die Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die Klasse A unbeschränkt.
Sonderfall:Wer die beschränkte Klasse A erst im Alter von 23 oder 24 Jahren erworben hat, der kann die unbeschränkte Klasse A zum 25. Geburtstag beantragen, also noch bevor die Zweijahresfrist abgelaufen ist (denn schließlich ist mit 25 auch der Direkteinstieg möglich). Allerdings: Damit ist eine Erweiterungs-Ausbildung mit erneuter Fahrprüfung verbunden. Angesichts der Kosten dürfte sich ein solcher Schritt zur Verkürzung der Wartezeit selten lohnen. |
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Sonderfahrten Klasse A (unbeschränkt) |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungs
fahrt |
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bei Ersterwerb (Direkteinstieg) |
5 |
4 |
3 |
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bei Erweiterung von Klasse A1 |
3 |
2 |
1 |
bei Erweiterung von Klasse A beschränkt, wenn das Mindestalter 25 erreicht ist
(oben beschriebener Sonderfall) |
3 |
2 |
1 |
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Dauer der Fahrprüfung: |
60 Minuten |
Klasse A1: Leichtkrafträder
Diesen »kleinen« Motorradführerschein machen viele mit sechzehn Jahren. Mit ihm darf man sogar schon auf die Autobahn, obwohl man sich angenehmere Fahrten vorstellen kann, denn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit bleibt für die noch nicht Volljährigen auf 80 km/h beschränkt. Vorteil gegenüber der Klasse M: Mit dem Erhalt der Klasse A1 läuft bereits die Probezeit an.
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Mindestalter: |
16 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV und § 76 FeV): |
Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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Befristung: |
Die Klasse A1 ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Wer die Klasse A1 besitzt, hat automatisch auch die Klasse M. |
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Sonstiges: |
Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h dürfen von Inhabern einer Fahrerlaubnis A1 nur dann geführt werden, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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Sonderfahrten Klasse A1 |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Ersterwerb |
5 |
4 |
3 |
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bei Erweiterung von einer anderen Klasse |
5 |
4 |
3 |
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Dauer der Fahrprüfung |
45 Minuten |
Klasse B: Personenkraftwagen
Der Autoführerschein umfasst Kraftwagen bis 3,5 Tonnen zulässige Gesamtmasse (statt 7,5 t in der alten Klasse 3), und die Anhängelast ist gegenüber Klasse 3 erheblich eingeschränkt worden. Ansonsten muss man diese Fahrerlaubnis wohl nicht groß anpreisen: Da weiß man, was man hat. Es gibt sie auch in einer Automatik-Version.
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerscheinklasse voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV):: |
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3500 kg nicht übersteigt) |
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Befristung: |
Die Fahrerlaubnis der Klasse B ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Klasse B schließt die Klassen M, L und S ein. |
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Sonstiges: |
Wird in der Prüfung mit einem Automatikfahrzeug gefahren, dann erhält man die Klasse B auf Automatikgetriebe beschränkt. |
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Sonderfahrten Klasse B |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Ersterwerb |
5 |
4 |
3 |
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bei Erweiterung von einer anderen Klasse |
5 |
4 |
3 |
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Dauer der Fahrprüfung |
45 Minuten |
Klasse BE: Pkw mit Anhänger
Die Ergänzung zum Pkw-Führerschein für alle, denen die relativ leichten Anhänger der Klasse B nicht genügen. Der BE-Schein ist wegen der Ausbildungs- und Prüfungskosten sicher erst dann zu empfehlen, wenn er tatsächlich gebraucht wird. Schließlich kann man ihn später »nachholen«.
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder, bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzungen für die Klasse B erfüllt hat (abgeschlossene Fahrschulausbildung der Klasse B) |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen). |
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Befristung: |
Die Klasse BE ist unbefristet gültig. |
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Sonstiges: |
im Fall der parallelen Ausbildung der Klassen B und BE darf die Klasse BE nicht vor der Klasse B erteilt werden. |
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Sonderfahrten Klasse BE |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Ersterwerb |
5 |
4 |
3 |
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bei Erweiterung von Klasse B |
3 |
1 |
1 |
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Dauer der Fahrprüfung: |
45 Minuten |
Klasse C1: Mittelschwere Lkw
Diese Klasse erlaubt es, Lkw zwischen 3,5 und 7,5 t zu fahren. In der Praxis wird sie meist nur als Vorstufe für die Klasse C1E benötigt.
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. |
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Befristung: |
- grundsätzlich: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen) |
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Einschluss: |
Klasse C1 schließt die Klassen L und M ein. |
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Sonderfahrten Klasse C1 |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Erweiterung von Klasse B |
3 |
1 |
1 |
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Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Klasse C1E: Mittelschwere Lkw mit Anhänger
Diese nationale Sonderklasse dient bisher vor allem dazu, Umschreibungen alter Klasse-3-Führerschein und ausländischer Pkw-Führerscheinklassen aufzufangen. Kosten und Aufwand für eine C1E-Ausbildung sind nämlich mit denen der Klasse CE beinahe identisch.
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse C1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. Der Erwerb der Klasse C1E setzt außerdem voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C1 besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse C1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ;
die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen;
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen.
Die Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. |
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Befristung: |
(wie bei Klasse C1)
- grundsätzlich: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Bewerbers: für fünf Jahre
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen) |
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Sonstiges: |
Klasse C1E berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist. |
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Sonderfahrten Klasse C1E |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Erweiterung von Klasse C1 |
3 |
1 |
1 |
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C1 und C1E in einer gemeinsamen Ausbildung |
Solo: 1
Zug: 1 |
Solo: 1
Zug: 1 |
Solo: keine
Zug: 2 |
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Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Klasse C: Lastkraftwagen
Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Lkw gefahren werden, die Anhänger sind dabei auf 750 kg beschränkt. In der Praxis wird man die Klasse C deshalb meist als Vorstufe zur Klasse CE benötigen. Das Mindestalter (18 Jahre) ist kein Druckfehler, aber unter 21 bleibt man von der gewerblichen Güterbeförderung weitgehend ausgeschlossen.
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Die Fahrerlaubnis der Klasse C berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. |
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Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen) |
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Einschluss: |
Klasse C schließt die Klasse C1 ein. |
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Sonstiges: |
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) |
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Sonderfahrten Klasse C |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
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bei Erweiterung von Klasse B |
5 |
2 |
3 |
|
bei Erweiterung von Klasse C1 |
3 |
1 |
1 |
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Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Klasse CE: Lkw mit Anhänger
Diese Fahrerlaubnis ist der vollwertige Ersatz für die ehemalige Klasse 2. Wie schon bei Klasse C beträgt das Mindestalter für den nicht-gewerblichen Verkehr aber nur noch 18 Jahre (ansonsten 21 Jahre).
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Mindestalter: |
18 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse C mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Die Fahrerlaubnis der Klasse CE berechtigt im Inland auch zum Führen von Kraftomnibussen — gegebenenfalls mit Anhänger — mit einer entsprechenden zulässigen Gesamtmasse und ohne Fahrgäste, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dienen. |
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Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen) |
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Einschluss: |
Klasse CE schließt die Klassen C1E, BE und T ein.
Außerdem D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist. |
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Sonstiges: |
Klasse CE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5) |
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Sonderfahrten Klasse CE |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungsfahrt |
|
bei Erweiterung von Klasse C |
5 |
2 |
3 |
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C und CE in einer gemeinsamen Ausbildung |
Solo: 3
Zug: 5 |
Solo: 1
Zug: 2 |
Solo: keine
Zug: 3 |
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Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Klasse D1: Kleinere Busse
Dies ist der beliebte Bus-Schein für bis zu 16 Fahrgäste.
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Mindestalter: |
21 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse D1 setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
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Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nr.1 und 2 (Gesundheitszustand und Belastungsprofil), Anlage 6 (Sehvermögen) |
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vorgeschriebene Fahrstunden Klasse D1 |
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungs
fahrt |
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Vorbesitz Klasse B oder C1, Fahrpraxis bis 2 Jahre |
41 |
19 |
12 |
7 |
|
Vorbesitz Klasse B oder C1, Fahrpraxis mehr als 2 Jahre |
16 |
8 |
4 |
4 |
|
Vorbesitz Klasse C, Fahrpraxis bis 2 Jahre |
8 |
8 |
4 |
4 |
|
Vorbesitz Klasse C, Fahrpraxis mehr als 2 Jahre |
6 |
4 |
2 |
2 |
|
Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Klasse D1E: Kleinere Busse mit Anhänger
Die Anhänger-Variante des kleinen Busführerscheins.
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Mindestalter: |
21 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse D1E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse D1 besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse D1E frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse D1 erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg; die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg nicht übersteigen; die zulässige Gesamtmasse des Anhängers darf die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. |
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Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nr.1 und 2 (Gesundheitszustand und Belastungsprofil), Anlage 6 (Sehvermögen) |
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Sonstiges: |
Klasse D1E berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse BE sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. |
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Fahrstunden der Klasse D1E |
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungs
fahrt |
|
bei Vorbesitz der Klasse D1 |
4 * |
3 * |
1 * |
1 * |
|
Dauer der Fahrprüfung |
70 Minuten |
* entfällt bei Vorbesitz C1E oder CE
Klasse D: Busse
Alle Arten von Kraftomnibussen für den Linien- oder Reiseverkehr. An die Bewerber werden hohe Anforderungen bezüglich der Gesundheit gestellt.
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Mindestalter: |
21 Jahre |
|
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse D setzt den Vorbesitz der Klasse B voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge — ausgenommen Krafträder — zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). |
|
Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nr.1 und 2 (Gesundheitszustand und Belastungsprofil), Anlage 6 (Sehvermögen) |
|
Einschluss: |
Klasse D schließt die Klasse D1 ein. |
|
vorgeschriebene Fahrstunden Klasse D |
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungs-fahrt |
|
Vorbesitz Klasse B oder C1, Fahrpraxis bis 2 Jahre |
45 |
22 |
14 |
8 |
|
Vorbesitz Klasse B oder C1, Fahrpraxis mehr als 2 Jahre |
33 |
12 |
8 |
5 |
|
Vorbesitz Klasse C, Fahrpraxis bis 2 Jahre |
14 |
16 |
8 |
6 |
|
Vorbesitz Klasse C, Fahrpraxis mehr als 2 Jahre |
7 |
8 |
4 |
3 |
|
Vorbesitz Klasse D1 |
20 |
5 |
5 |
5 |
|
Dauer der Fahrprüfung: |
75 Minuten |
Klasse DE: Busse mit Anhänger
Mit dieser Fahrerlaubnisklasse dürfen sämtliche zur Gruppe der Busse gehörenden Fahrzeuge samt ihrer Anhänger, auch Personenanhänger, gefahren werden.
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Mindestalter: |
21 Jahre |
|
Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse DE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse D besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse DE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse D erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. |
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Befristung: |
- Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
- Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 Nr.1 und 2 (Gesundheitszustand und Belastungsprofil), Anlage 6 (Sehvermögen) |
|
Sonstiges: |
Die Klasse DE berechtigt zum Führen von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE, sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist. |
|
Fahrstunden der Klasse DE |
Grundausbildung |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungs
fahrt |
|
bei Vorbesitz der Klasse D |
4 * |
3 * |
1 * |
1 * |
|
Dauer der Fahrprüfung |
70 Minuten |
* entfällt bei Vorbesitz CE
Klasse E: Anhänger über 750 kg
Eine »Klasse E« für sich allein gibt es nicht. Sie wird nur im Zusammenhang mit einer der Klassen B, C1, C, D1 oder D erteilt und erlaubt dann das Mitführen von Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt.
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Mindestalter: |
wie die entsprechenden Klassen der Zugfahrzeuge |
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Voraussetzungen: |
nur in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1.
Der Erwerb der Klasse E setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse E frühestens mit der Fahrerlaubnis für das ziehende Fahrzeug erteilt werden. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden |
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Befristung: |
wie die entsprechenden Klassen der Zugfahrzeuge |
Klasse L: Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft
Der Einstieg in die Zugmaschinen-Welt. Mit Klasse L darf man bis zu zwei Anhänger ziehen, und das ohne vorgeschriebene Fahrausbildung.
Übrigens: Mit einer Pkw-Fahrerlaubnis Klasse B oder BE besitzt man automatisch auch die Klasse L.
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Mindestalter: |
16 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse L setzt keinen anderen Führerschein voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern. |
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Befristung: |
Die Klasse L ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse L. Klasse L selbst schließt keine anderen Führerscheinklassen ein. |
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Sonstiges: |
In Klasse L ist keine Fahrausbildung vorgeschrieben, es wird nur die theoretische Prüfung verlangt. |
Klasse M: Kleinkrafträder
Mit der Klasse M beginnt die Mobilität für den jungen Erwachsenen. Zwar auf 50 bzw. 45 km/h beschränkt, aber dafür auch wesentlich billiger und einfacher in der Ausbildung als die Klasse A1. Wer hauptsächlich innerorts fährt, für den ist die Klasse M die ideale Wahl.
Besitzer eines Autoführerscheins erhalten die Klasse M als "Dreingabe".
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Mindestalter: |
16 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse M setzt keine andere Klasse voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV und § 76 FeV): |
Zweirädrige Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen),
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind. |
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Befristung: |
Die Klasse M ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse M. Die Klasse M schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein. |
| Sonderfahrten Klasse M |
Überland |
Autobahn |
Beleuchtungs
fahrt |
| |
nein |
nein |
nein |
|
Dauer der Fahrprüfung |
30 Minuten |
Klasse S: Trike, Quad, Microcar
Seit Februar 2005 wird in Deutschland die Fahrerlaubnisklasse S erteilt. Mit 16 Jahren dürfen damit dreirädrige Krafträder und vierrädrige Kleinkraftfahrzeuge, z.B. Trikes, Quads oder Microcars, bis 45 km/h gefahren werden. Das bedeutet: Kraftfahrstraßen oder Autobahnen sind tabu.
Wussten Sie schon: Wer eine gültige Pkw-Fahrerlaubnis besitzt, darf auch Klasse S fahren.
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Mindestalter: |
16 Jahre
(Ausbildung in der Fahrschule ab 15 1/2 möglich) |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse S setzt keine andere Klasse voraus. Für den Fahrerlaubnisantrag werden benötigt:
- Passfoto
- Sehtest (Optiker oder Augenarzt)
- Kurs über "Lebensrettende Sofortmaßnahmen"
- Personalausweis (bzw. Nachweis über Geburtsdatum und -ort) |
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Fahrzeuge: |
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen. |
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Befristung: |
Die Klasse S ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Wer Klasse B besitzt (auch beim Führerschein mit 17), besitzt automatisch Klasse S. Die Klasse S schließt selbst keine andere Führerscheinklasse ein. |
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Inhaber anderer Klassen: |
Inhaber der Klasse B oder T dürfen alle Fahrzeuge führen, die in Klasse S fallen (das gilt demnach nicht für Inhaber der Klassen A, A1 oder L) |
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bei Ersterwerb |
bei Erweiterung von einer anderen Klasse |
Theoretischer Unterricht
Klasse S |
14 Doppelstunden |
8 Doppelstunden |
Theoretische Prüfung
Klasse S |
30 Fragen, maximal 10 Fehlerpunkte |
20 Fragen, maximal 6 Fehlerpunkte |
Fahrstunden
Klasse S |
Die Anzahl der "normalen" Fahrstunden ist nicht vorgeschrieben (Grundausbildung nach Fahrschüler-Ausbildungsordnung). Keine Sonderfahrten |
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Dauer der Fahrprüfung Klasse S |
30 Minuten, überwiegend innerorts |
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Probezeit |
Der Führerschein Klasse S wird nicht auf Probe erteilt. Der Besitz der Klasse S wird auch nicht auf eine eventuelle spätere Probezeit angerechnet. |
Klasse T: Zugmaschinen
Diese Fahrerlaubnis wird fast nur von Fahrschulen ausgebildet, die auch im LKW-Sektor tätig sind.
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Mindestalter: |
16 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Der Erwerb der Klasse T setzt keinen anderen Führerschein voraus. |
Fahrzeuge
(siehe § 6 FeV): |
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern). |
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Befristung: |
Die Klasse T ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Klasse T schließt die Klassen L, M und S ein. |
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Sonstiges: |
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. |
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Sonderfahrten Klasse T |
Überland |
Autobahn |
Dunkelfahrt |
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keine |
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Dauer der Fahrprüfung |
60 Minuten |
Prüfbescheinigung für Mofas
Eine Mofa-Prüfbescheinigung stellt im offiziellen Sprachgebrauch weder einen »Führerschein« noch eine Fahrerlaubnis dar. Sie wird aber der Vollständigkeit halber hier mit aufgeführt. Die Mofa-Ausbildung findet entweder in einer Fahrschule statt oder auf weiterführenden Schulen, die dafür qualifizierte Lehrkräfte haben. Außer einigen Übungsfahrten wird nur theoretisch geprüft, eine Fahrprüfung gibt es nicht.
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Mindestalter: |
15 Jahre |
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Voraussetzungen: |
Die MOFA-Prüfbescheinigung kann jeder erwerben (§ 5 FeV). |
Fahrzeuge
(siehe § 4 FeV): |
einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor — auch ohne Tretkurbeln —, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein. |
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Befristung: |
Die MOFA-Prüfbescheinigung ist unbefristet gültig. |
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Einschluss: |
Die MOFA-Prüfbescheinigung schließt keine anderen Berechtigungen ein. |
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Sonstiges: |
Personen, die vor dem 1.4.1965 geboren sind, benötigen keine MOFA-Prüfbescheinigung, stattdessen muss u.a. der Personalausweis mitgeführt werden (§ 76 Nr. 3 FeV). |
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