Mit der Entscheidung zur Einführung des Modellversuchs “Begleitetes Fahren ab 17” in Baden-Württemberg ist beabsichtigt, im Interesse der Verkehrssicherheit einen vielversprechenden Ansatz zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger zu erproben. Die Gründe für diese besondere Gefährdung der jungen Fahranfänger sind vielfältig. Neben einer erhöhten Risikobereitschaft und der Überschätzung der eigenen Fähigkeiten dürfte insbesondere auch die mangelnde Erfahrung im Umgang mit kritischen Verkehrssituationen eine wesentliche Rolle spielen.

Durch das Begleitete Fahren bekommen die Fahranfänger unter Aufsicht einer Begleitperson zusätzliche Fahrpraxis, bevor sie ab dem 18. Geburtstag alleine fahren dürfen. Die Begleitperson soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.

Entsprechende Kurse zur Vorbereitung auf diese Aufgabe werden den Begleitpersonen von Fahrschulen angeboten. Das “Begleitete Fahren ab 17” wurde in Baden-Württemberg zum 01.01.2008 eingeführt. Führerscheinanträge für das “Begleitete Fahren ab 17” sind beschränkt auf die Klassen B und BE. Der Führerscheinantrag muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Auf einem Beiblatt müssen die Begleitpersonen benannt werden und die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis bestätigen.

Pro Begleitperson ist ein weiteres Beiblatt auszufüllen und von der Begleitperson zu unterzeichnen.

Der Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ist grundsätzlich bereits ab 16 ½ Jahren möglich. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters von 17 Jahren abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung und frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgenommen werden.

Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und dem Antrag auf Teilnahme am Modellversuch “Begleitetes Fahren ab 17” sind folgende Unterlagen beizufügen:

Pro Begleitperson ein Begleitblatt (einschl. einer Kopie der Vor- und Rückseite des Führerscheins).

Ein Lichtbild, das den Bestimmungen der PassVO entspricht (biometrisches Passbild).

Sehtestbescheinigung nach § 12 Abs. 3 oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Abs. 4 oder ein Zeugnis nach § 12 Abs. 5 FeV.

Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in Erster Hilfe.

Nachweis über die einbezahlte Gebühr.

Anforderungen an die Begleitperson:

Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Sie muss seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein.

Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im VZR (Verkehrszentralregister) mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.

Für sie gilt die 0,5-Promille Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel nach § 24a StVG.

Gebühren:
Antragsgebühr 38,30 € Ausfertigung der Prüfbescheinigung 7,70 € Überprüfung einer Begleitperson 6,70 € Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (je Begleitperson) 3,30 €

 

Beispiel:
 
Antrag auf eine Fahrerlaubnis ab 18 mit Teilnahme am Modellversuch “Begleitetes Fahren ab 17” und 2 Begleitpersonen:
38,30 + 7,70 + 2 x 6,70 + 2 x 3,30 = 66,00 €
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Antragsteller Formular
Begleitperson Formular