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Zweirad
Klasse A beschränkt | ist jetzt Klasse A2 |
Klasse A unbeschränkt | ist jetzt Klasse A |
es gibt keine automatische Erweiterung von A2 auf A
die Klasse A1 hat keine Geschwindigkeitsbegrenzung
die Klassen M und S sind zusammengelegt zu Klasse AM
Pkw mit Anhänger
Klasse B | Alle Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von max 750 kg. Auch, wenn dadurch die zG der Fahrzeugkombination 3.500 kg übersteigt. Sowie Anhänger, deren zG 750 kg übersteigt, solange die zG der Fahrzeug-kombination dadurch nicht über 3.500 kg liegt. |
Klasse B96 (neu) |
Wenn ein Anhänger gezogen werden soll, dessen zG 750 kg übersteigt und dadurch die zG der Fahrzeugkombination über 3.500 kg, aber max. bei 4.250 kg liegt. |
Klasse BE | In allen anderen Fällen, wenn die zG des Anhängers 750 kg übersteigt. Achtung: die zG des Anhängers darf 3.500 kg nicht überschreiten, sonst wird entweder die Klasse C1E oder sogar CE benötigt ! |
Befristung
Die Gültigkeit aller ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine wird auf 15 Jahre befristet.
Verlängerung
Ein Antrag auf Verlängerung des Führerscheins kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit der Fahrerlaubnis gestellt werden
Alle Angaben ohne Gewähr
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Details zu den einzelnen Klassen erfahren sie auf der Homepage von unserem Fahrlehrerverband
dort sind die aktuellen Bedingungen aufgeführt |
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verbinden… |
Klasse A1 | Leichtkrafträder |
Klasse A2 | leistungsbeschränkte Krafträder |
Klasse A | leistungsunbeschränkte Krafträder |
Klasse B | Personenkraftwagen |
Klasse B96 | Pkw mit Anhänger |
Klasse B196 | Leichtkraftrad mit Vorbesitz Klasse B |
Klasse BE | Pkw mit Anhänger |
Klasse C1 | Mittelschwere Lkw |
Klasse C1E | Mittelschwere Lkw mit Anhänger |
Klasse C | Lastkraftwagen |
Klasse CE | Lkw mit Anhänger |
Klasse D1 | Kleinere Busse |
Klasse D1E | Kleinere Busse mit Anhänger |
Klasse D | Busse |
Klasse DE | Busse mit Anhänger |
Klasse E | Anhänger über 750 kg |
Klasse L | Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft |
Klasse T | Zugmaschinen |
Klasse AM | Kleinkrafträder |
Klasse AM | Trike, Quad, Microcar |
MOFA | Prüfbescheinigung für Mofas |
bei Fragen | 0176 60722763 Kate |
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Mit der Entscheidung zur Einführung des Modellversuchs “Begleitetes Fahren ab 17” in Baden-Württemberg ist beabsichtigt, im Interesse der Verkehrssicherheit einen vielversprechenden Ansatz zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger zu erproben. Die Gründe für diese besondere Gefährdung der jungen Fahranfänger sind vielfältig. Neben einer erhöhten Risikobereitschaft und der Überschätzung der eigenen Fähigkeiten dürfte insbesondere auch die mangelnde Erfahrung im Umgang mit kritischen Verkehrssituationen eine wesentliche Rolle spielen.
Durch das Begleitete Fahren bekommen die Fahranfänger unter Aufsicht einer Begleitperson zusätzliche Fahrpraxis, bevor sie ab dem 18. Geburtstag alleine fahren dürfen. Die Begleitperson soll dem Fahrerlaubnisinhaber vor Antritt einer Fahrt und während des Führens des Fahrzeuges, soweit die Umstände der jeweiligen Fahrsituation es zulassen, ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, um ihm Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeuges zu vermitteln. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben.
Entsprechende Kurse zur Vorbereitung auf diese Aufgabe werden den Begleitpersonen von Fahrschulen angeboten. Das “Begleitete Fahren ab 17” wurde in Baden-Württemberg zum 01.01.2008 eingeführt. Führerscheinanträge für das “Begleitete Fahren ab 17” sind beschränkt auf die Klassen B und BE. Der Führerscheinantrag muss von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Auf einem Beiblatt müssen die Begleitpersonen benannt werden und die Erziehungsberechtigten ihr Einverständnis bestätigen.
Pro Begleitperson ist ein weiteres Beiblatt auszufüllen und von der Begleitperson zu unterzeichnen.
Der Beginn der Ausbildung in einer Fahrschule ist grundsätzlich bereits ab 16 ½ Jahren möglich. Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters von 17 Jahren abgenommen werden. Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung und frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres abgenommen werden.
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